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Liefer- Montage- und Zahlungsbedingungen:

1. Geltungsbereich
Sämtliche Aufträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durchgeführt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden.

2. Vertragsabschluss
Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag, so ist er zwei Wochen daran gebunden. Mit der Annahme eines Auftrages durch unser Unternehmen kommt ein Vertrag zustande. Die Annahme kann wahlweise durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Erfüllung erfolgen.

3. Lieferungen und Leistungen
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Die Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt, dass wir von unseren jeweiligen Lieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert werden, ebenso vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse , insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Terrorismus uns Sabotage. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend. Das Recht, aus nicht termingerechter Lieferung Schadenersatzansprüche gegen unser Unternehmen zu stellen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Änderungen in Ausführung und Material bei gleicher Verwendbarkeit bleiben vorbehalten. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt unserem Unternehmen ausdrücklich vorbehalten.

4. Preise
Grundsätzlich gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise, sofern die Lieferzeit bis zu vier Monate beträgt und der Kunde kein Vollkaufmann ist. Ansonsten gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Sonder- und Katalogpreise, sind soweit ausgewiesen, skontierfähig. Edelmetalle, Ersatzteile sowie Reparaturen sind netto zahlbar. Bei Warenbestellungen unter EUR 175,00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) werden die Versandkosten, mindestens jedoch eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 3,90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) pro Bestellung verrechnet. Abweichend davon werden bei Lieferungen von Gipsen und Einbettmassen bis zu einem Bestellwert von EUR 400,00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Versandkosten zum jeweiligen Selbstkostenpreis berechnet. Ab einem höheren Bestellwert ist auch hier die Lieferung frei. Bei Warenlieferungen/Aufträgen über Geräte und Einrichtungsgegenstände werden Anlieferung, Montage und Inbetriebsetzung berechnet, falls nicht eine anders lautende Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wurde. Bei sämtlichen Reparaturaufträgen werden Fahrzeit, Fahrzeugkosten, Wartezeit und eventuell Montagezeit gesondert berechnet.

5. Zahlung
Unsere nicht skontierungsfähigen Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen gemäß dem gesetzlichen Zinssatz berechnet. Skonto kann nur dann bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in Anspruch genommen werden, sofern die Skontierungsmöglichkeit auf der Rechnung vermerkt ist und alle fälligen Forderungen ausgeglichen sind. Skontierungsfähige Rechnungen sind, sofern keine Skontierung in Anspruch genommen wird, innerhalb von 30 Tagen fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kosten für unseren Mahnaufwand (max. EUR 12,00 pro Mahnschrift), den zusätzlich anfallenden Kontoführungs- bzw. Evidenzhaltungsaufwand von mind. EUR 14,90 und max. EUR 49,90, sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen für die von uns eingeschalteten Inkassoinstitute und Rechtsanwälte zu verlangen. Diese richten sich bei den Inkassoinstituten nach den gesetzlichen Berechnungssätzen der Inkassoinstitute, bei den Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltstarif.

6. Annahmeverzug und Prüfung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der ihm von uns angebotenen Leistung in Verzug oder lehnt er die Erfüllung endgültig ab, so können wir nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragserfüllung ablehnen und Schadenersatz – mindestens in Höhe einer Pauschale von 15% der Auftragssumme – verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden, oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu prüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Werktagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unerhebliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

7. Aufrechnungsverbot
Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

8. Versand, Gefahrenübergang
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von uns nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Lieferung ist bewirkt, wenn die Ware auf den üblichen Versandweg gebracht wurde. Die Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr geht mit dem Abgang der Ware aus unserem Lager auf den Käufer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Sach-, Preis- und Verzögerungsgefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Auftraggeber erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die Waren gegebenenfalls vom Hersteller direkt an ihn übersandt werden. Auf besonderen Wunsch des Aufraggebers kann auf seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden.

9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung, bei Hingabe von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, bis alle Forderungen, die wir gegen den Auftraggeber in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen (insbesondere Arbeits- und Anfahrtskosten) nachträglich erwerben, ausgeglichen sind. Der Auftraggeber darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern. Der Veräußerung stehen Be- und Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung gleich. Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber, soweit nicht bereits geschehen, mit Einbeziehung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bis zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rechte dienen uns zur Sicherung in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Wir sind berechtigt und der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Auftraggebers gegenüber bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer des Auftraggebers jedwede erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Auftraggebers entfällt diese Einzugsermächtigung. Der Auftraggeber ist nicht ermächtigt, über derartige Forderungen durch Abtretungen zu verfügen. Die Be- und Verarbeitung, Montage und sonstige Verwertung der von uns gelieferten Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand zu, in dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, unzulässig. Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich melden. Bei Pfändung hat der Auftraggeber uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unserer Forderung und unseres Eigentumsvorbehaltes an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben und aufzuerlegen.

10.  Planung, Aufstellung, Anschluss und Inbetriebsetzung
Das Anfertigen von Plänen über die Praxiseinrichtung, den Standort und die Anschlüsse von Geräten an das Versorgungsnetz gehören nicht zu unseren Verbindlichkeiten aus dem Auftrag. Für derartige über den Auftrag hinausgehende Planungsarbeiten stellen wir eine gesonderte Rechnung, sofern ein entsprechender Zusatzauftrag erteilt worden ist. Wir übernehmen grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Einrichtung einer Praxis, soweit nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Insbesondere gehören Bau- und Installationsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Praxiseinrichtung stehen, wie das Verlegen und Anschließen der Wasser Zu- und Abflussleitungen, der Luft-, Elektrizitäts- und Gasleitungen sowie die Überwachung und Anleitung dieser Arbeiten nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Einrichtungsgegenstände werden durch unser Fachpersonal aufgestellt, montiert, in Funktion gesetzt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend übergeben.
Bei einem Auftragswert unter € 8.000,-- sind wir berechtigt diese Arbeiten ( Aufstellung, Anschluss und Inbetriebsetzung) nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen

11. Gewährleistung
Wir treten unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten der gelieferten Geräte an den Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Soweit der Auftraggeber die abgetretenen Gewährleistungsansprüche erfolgreich außergerichtlich geltend macht, haften wir in keiner Weise. Wir leisten Gewähr, wenn der Auftraggeber die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller außergerichtlich erfolglos geltend gemacht hat. Wir gewährleisten, dass das Vertragsprodukt bzw. die Vertragsleistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet ist und alle zugesicherten und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrüberganges oder dem Tag der Ablieferung der Sache und beträgt zwölf Monate, außer im Fall eines Verbrauchergeschäftes. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und/oder Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und üblichen Verschleiß, insbesondere von Teilen wie Rollen, Gleitschienen, Abdichtungssystemen, Dichtungsringen, Gummiteilen, Verbindungselementen, Schläuchen, Sicherungen, Leuchtmitteln, Kugellagern, Gleitlagern, Zahnrädern, Spannzangen, Rotoren und ähnlichen Teilen. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen bei unsachgemäßem Gebrauch, Bedienungsfehlern, Fahrlässigkeit des Kunden beim Umgang mit dem Produkt, Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Betrieb mit falscher Stromart, höherer Gewalt wie Brand, Blitzschlag, Feuchtigkeit, etc., wenn ohne Rücksprache mit uns Eingriffe an dem Auftragsgegenstand vorgenommen, insbesondere Reparaturen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt oder eingebaut oder die aufgetretenen Fehler durch den unsachgemäßen Eingriff, falsche oder fehlerhafte Programme, Software oder Verarbeitungsdaten verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Seriennummern, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden. Das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers entfällt vollständig bei gebraucht gekauften Gegenständen, außer es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft, in diesem Fall wird bei beweglichen Sachen eine Gewährleistungsfrist vor einem Jahr vereinbart. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwenderbedingungen auszuschließen. Ein Fehler der Software liegt vor, wenn sie nicht oder nur schlecht für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte Eingriffe in die Software vornehmen. Dies gilt auch für unbefugte oder unverschuldete Eingriffe. Bei berechtigten Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Reparatur oder Ersatzlieferung. Rückgängigmachung des Kaufvertrages kann der Kunde erst bei endgültigem Fehlschlagen der Reparatur verlangen. Das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages besteht jedoch nur, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt. Ist der Mangel geringfügig, haben wir das Recht, dem Kunden eine Preisminderung anzubieten. Über die vorstehende Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche auch im Hinblick auf Mangelfolgeschäden, sind aus allen Rechtsgründen ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel oder Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unabhängig davon treten wir etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden ab, ohne dafür selbst einzustehen.

12. Rücknahme von Arzneimitteln
Laut Verordnung dürfen Arzneimittel nicht zurückgenommen werden.

13.  Sonstiges
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die durch die Geschäftsverbindung anfallenden Daten EDV-mäßig gesammelt und verarbeitet werden.
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Es bestehen keine Nebenabreden.

14.  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Für sämtliche gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand Wien.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.